Hafenordnung
Yachthafen Emmerich Gmbh, Fackeldeystr. 15-65, 46446 Emmerich am Rhein
Hafenordnung
Geltungsbereich
Diese Hafenordnung gilt für das gesamte Gebiet des Yachthafens. Im Hafengebiet gelten ferner alle übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Dies gilt insbesondere für die Straßenverkehrsordnung, die Binnenschifffahrtsordnung und den Umweltschutz.
Hafengebühren
Die Gäste, sind verpflichtet, unverzüglich nach Festmachen des Bootes die Hafengebühren zu entrichten. Sie werden vom Betreiber festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben. Änderungen sind vorbehalten.
Zuweisung der Liegeplätze
Die Liegeplätze werden durch den Hafenmeister vergeben. Liegeplätze dürfen Dritten weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung übergeben werden. Der Hafenmeister hat das Recht, dem Nutzer eines Liegeplatzes ohne Angabe von Gründen einen anderen Platz zuzuweisen, insbesondere wenn dieses im allgemeinen Interesse bzw. zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit erforderlich erscheint. Dies kann z. B. auch im Rahmen von Veranstaltungen oder Umbauten der Fall sein. In dringenden Fällen und Abwesenheit des Liegeplatznutzers hat der Hafenmeister das Recht, das betroffene Boot entsprechend selber zu verholen. Das Ein- und Ausbringen von Booten wird mit dem Hafenmeister geregelt und koordiniert.
Verhalten im Hafen
Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h.
Die Ruhezeiten im Hafen sind von 23.00 bis 7.00 Uhr einzuhalten.
Tierhaltung (kleine Tiere) ist grundsätzlich erlaubt. Eine solche Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Das oder die Tiere sind dann unverzüglich zu entfernen. Verunreinigungen sind durch den Tierhalter zu beseitigen. Hunde dürfen auf dem Hafengelände nicht frei herumlaufen und sind an der Leine zu führen.
Das Waschen von Booten unter Verwendung von umweltunverträglichen Chemikalien ist verboten. Für Schäden haftet der Verursacher.
Angeln, Schwimmen, Baden, Tauchen ist im gesamten Hafengebiet aus Sicherheitsgründen untersagt.
Alle Nutzer des Hafens und seiner Anlagen sind verpflichtet, ihre Boote gegen Zugriffe von Dritten zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Die allgemein üblichen Brandschutzvorschriften sind zu beachten und insbesondere Gasanlagen, elektrische Anlagen, Explosionsmotoren und sonstige Verbrennungsanlagen sind nach den geltenden Bestimmungen unter Rücksicht auf den umgebenden öffentlichen Betrieb der Anlage zu unterhalten. Jeder Booteigner haftet persönlich für seine Gäste. Er hat sie in die Gefahrenpunkte beim Benutzen der Steganlage zu unterweisen. Er achtet darauf, dass sie keinerlei Schaden an der Anlage oder an den Booten anrichten. Seetoiletten ( ohne Fäkalientank ) dürfen während der Dauer der Hafennutzung nicht benutzt werden. Bitte benutzen Sie die Sanitäranlagen im Hafen. Trinkwasser ist kostbar, deshalb ist bei einer Bootswäsche unbedingt ein Schlauch mit einer Wasserstopeinrichtung zu benutzen. Bei Unfällen sind die üblichen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung von weiteren Schäden einzuleiten und der Hafenmeister ist zu informieren. Wege, Straßen und Stege dürfen nicht mit Ausrüstungsteilen, Gepäck, Karren, Fahrrädern oder anderen sperrigen Gegenständen belegt bzw. blockiert werden. Abhalten von Feiern privater Art und offene Feuer sind nur auf dafür ausgewiesenen Arealen erlaubt. Das Laufenlassen von Motoren, Kompressoren und Pumpen ohne zwingenden Anlass oder über das normale Maß hinaus ist zu unterlassen. Rad- Rollschuh-, Inlineskate- und Skateboard fahren auf den Stegen ist verboten. Das Betreiben von Grillgeräten oder Kochern jeder Art, ist auf der Steganlage verboten. Ausschütten oder versenken von egal welchen Abfällen ist verboten. Direktes oder indirektes Verunreinigen des Hafengewässers ist verboten. Das Betanken der Sportboote an der Steganlage ist verboten. Boote, bei denen Öl oder Kraftstoff austritt und somit die Umwelt belasten sind sofort nach Benachrichtigung des Hafenmeisters aus dem Wasser zu entfernen. Der Eigner ist zu benachrichtigen. Die entstandenen Umweltschäden werden von der Feuerwehr eingegrenzt und durch eine Fachfirma beseitigt. Anfallende Kosten trägt der Verursacher.
Vor größeren Reparaturen am Schiff, die eine Beeinträchtigung der Steganrainer bewirken, können nur an Land durchgeführt werden.
Verhalten auf den Liegeplätzen
Die Bootseigner sind für das fachkundige vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden. Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung, sind nur mit Zustimmung des Eigners bzw. des Hafenmeisters erlaubt.
KFZ-Verkehr
Die Straßenverkehrsordnung gilt im gesamten Hafengebiet. Parken ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Trailer dürfen nur auf Anweisung des Personals und nach Entrichtung einer Gebühr abgestellt werden, andernfalls werden diese auf Kosten des Eigentümers entfernt
Versorgung mit Wasser, Strom und WLAN
Wasser wird auf den Stegen zur Verfügung gestellt. Das Wasser ist nicht trinkwassergeeignet. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Auf den Stegen werden 230 Volt AC Steckdosen zur Verfügung gestellt. Die Stromentnahme darf nur erfolgen, wenn die an Bord installierte E-Anlage der VDE DIN 0100 entspricht. Beim Betrieb von Elektroheizgeräten sind die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Die Geräte dürfen eine maximale Leistung von 2 kW nicht überschreiten und müssen mängelfrei sein. Das offene-WLAN steht den Hafengästen ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung. Für eine stabile Internet-Verbindung übernehmen wir keine Garantie.
Sanitäre Einrichtungen
Die sanitären Anlagen stehen ausschließlich den Gästen der Marina zur Verfügung. Sie sind schonend und pfleglich zu behandeln und in gebrauchsfähigem und sauberem Zustand zu hinterlassen. Türen der Gebäude sind stets geschlossen zu halten. Zugangsberechtigung erhalten nur Dauergäste und Tageslieger und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Müllentsorgung
Müll ist zu vermeiden und die bereitgestellten Wertstoffbehälter für Papier und Glas zu nutzen. Restmüll ist in den dafür vorgesehenen Abfallcontainer zu entsorgen.
Haftung und Versicherungspflicht
Der Betreiber stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote, deren Zubehör sowie die auf dem Gelände abgestellten Fahrzeuge und Anhänger oder sonstige Gegenstände. Eine Haftung seitens des Betreibers oder dessen Erfüllungsgehilfen für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen, Anhängern oder Zubehör wird für Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Für Personenschaden haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht. Der Betreiber hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seine Haftung beschränkt sich auf die dort vereinbarten Schadensersatzhöhen. Die Dauerlieger, Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familienangehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Einrichtungen der Marina verursacht werden. Eltern haften für ihre Kinder. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, gerissene Leinen usw.) haftet der Eigner oder Bootsführer auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Vor Belegung des Liegeplatzes hat jeder Bootseigner zwingend eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vorzulegen. Ein aktueller Versicherungsnachweis ist auf Verlangen des Betreibers vorzulegen. Unterbleibt dieser Nachweis, ist die Marina berichtigt, das Boot aus der Anlage zu entfernen oder zurück zu weisen, ohne dass der Bootseigner ein Recht herleiten kann, die Zahlung des Mietzinses zu verweigern oder zu mindern. Jegliche Haftung des Betreibers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte und Rutschgefahr im Hafen-bereich, auf sämtlichen Flächen und Einrichtungen ist ausgeschlossen. Auch die Haftung seitens des Betreibers für Schäden jeglicher Art an Booten und sonstigen Fahrzeugen in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung, Wellenschlag, Sog, Vereisung sowie Hoch- und Niedrigwasser wird ausgeschlossen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden oder Einschränkungen der Nutzung, welche dem Bootseigner durch Mindertiefen in Hafengebiet oder Zufahrtsrinne entstehen. Regressansprüche gegenüber dem Betreiber aufgrund von Mindertiefen in Hafengebiet oder Zufahrtsrinne sind ausgeschlossen.
Sonstige Bestimmungen
Wenn Schiffs- oder Fahrzeugführer den Bestimmungen dieser Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Personals nicht nachkommen, kann der Betreiber das Schiff / Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Eigners verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen oder entfernen lassen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der betreffende Schiffs- / Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Schiff / Fahrzeug aus dem Hafengebiet verwiesen werden.
In diesem Falle besteht ein fristloses Kündigungsrecht eines eventuell abgeschlossenen Nutzung- / Mietsvertrages.
Das Befahren und Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.
Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen. Minderjährige dürfen sich im Hafengebiet nur in Begleitung von dazu berechtigten Erwachsenen aufhalten. Sie sind permanent zu beaufsichtigen. Eltern haften für ihre Kinder. Es gilt Schwimmwestenpflicht für Kinder im gesamten Hafengebiet.
Gültigkeit
Die Hafenordnung ist Bestandteil aller Nutzungsverträge für Dauerlieger und Gastlieger. Sie kann laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit Ihrer Bekanntgabe durch Aushang am Hafenmeisterbüro sofort in Kraft.
Jeder Liegeplatzinhaber erkennt diese Hafenordnung an
Stand 15.01.2021